Satzung

 

 

§ 1 Firma und Sitz

Die Firma der Gesellschaft lautet: PINKDOT gGmbH Sitz der Gesellschaft ist Berlin.

§ 2 Gegenstand des Unternehmens

Zweck des Unternehmens ist die Förderung folgender Ziele:

a) der Jugend- und Altenhilfe, der Erziehung und Berufsbildung im Kontext der LSBTIQ-Community

b) der Hilfe für Behinderte und Verfolgte

c) der Sichtbarkeit von LSBTIQ-Personen in der Gesellschaft

d) der Entwicklung und Umsetzung von Konzepten, die der Diskriminierung von LSBTIQ-Personen entgegenwirken

e) der Erarbeitung und Umsetzung von Konzepten zum barrierefreien Leben

f) der internationalen Gesinnung, der Toleranz auf allen Gebieten der Kultur und des Völkerverständigungsgedankens

g) der Entwicklungszusammenarbeit

h) des bürgerschaftlichen Engagements

i) der Gleichberechtigung der Geschlechter

j) der Teilhabegerechtigkeit von Menschen unterschiedlicher Herkunft, Religion, Alter, Behinderung, Geschlecht und Hautfarbe

Gegenstand des Unternehmens ist neben dem ideellen Bereich das Betreiben und Einrichten von Zweckbetrieben im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Hierzu gehören insbesondere:

a) Installierung und Betrieb von Nachbarschaftszentren und Mehrgenerationenhäusern für Personen der LSBTIQ-Communities

b) Betreuung und Begleitungsdienste für Ältere

c) Jugendsozialarbeit für benachteiligte LSBTIQ-Jugendliche, Betrieb hierfür geeigneter Einrichtungen und Projekte

d) wissenschaftliche Arbeiten zum Beispiel durch Evaluationsprojekte und Erhebungen, die der Lebensrealität und Antidiskriminierungsarbeit der LSBTIQ-Communities dienen

e) Beratungs-, Unterstützungs- und Hilfestellen für sozial benachteiligte, behinderte und ältere Menschen der Communities zum Beispiel durch Installation und Betrieb von Treffpunkten, Mehrgenerationenhäusern und/oder Beratungsangeboten

f) Installation und Betrieb von Veranstaltungen und Einrichtungen des interkulturellen, internationalen und diversen Lebens, z. B. Einrichtung und Betrieb von interkulturellen und inklusive LSBTIQ-Projekten

g) Planung, Organisation und Durchführung von regionalen, nationalen, und internationalen Symposien, Plenen und Tagungen zu aktuellen Themengebieten der LSBTIQ-Community

h) Organisation und Umsetzung von Veranstaltungen und Exkursionen gegen gruppenbezogene Menschenfeindlichkeit, Extremismus, Antiziganismus, Antisemitismus, Homo- und Transphobie sowie politischer Verfolgung

i) eigene Projekte zum bürgerschaftlichen Engagement

j) Durchführen von Projekten und Aktionen zur Förderung und Stärkung der Kunst und Kultur der LSBTIQ-Communities

k) Unterstützung und Realisierung von Projekten zu Gedenkkultur der LSBTIQ-Community Die Gesellschaft darf andere Unternehmen gründen, übernehmen, vertreten und sich an Unternehmen beteiligen, sofern dies den genannten Zwecken dient. Sie darf Zweigniederlassungen errichten. Die Gesellschaft ist weder parteipolitisch noch konfessionell gebunden. Die Gesellschaft verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und mildtätige Zwecke.

§ 3 Stammkapital und Geschäftsanteile

Das Stammkapital der Gesellschaft beträgt EUR 25.000,00 – in Worten: fünfundzwanzigtausend Euro -.

Auf das Stammkapital übernimmt:

a) Frau Katrin Schueler-Springorum, geb. am 25.09.1966, wohnhaft: Berlin, 4.000 Geschäftsanteile mit den lfd. Nrn. 1 bis 4.000 im Gesamtwert von EUR 4.000,00

b) Frau Ina Rosenthal, geb. am 22.01.1968, wohnhaft: Berlin, 8.000 Geschäftsanteile mit den lfd. Nrn. 4.001 bis 12.000 im Gesamtwert von EUR 8.000,00

c) Herr Bastian Peters, geb. am 26.08.1978, wohnhaft: Berlin, 10.000 Geschäftsanteile mit den lfd. Nrn. 12.001 bis 22.000 im Gesamtwert von EUR 10.000,00

d) Frau Barbara Wilkens, geb. am 23.06.1967, wohnhaft: Berlin, 3.000 Geschäftsanteile mit den lfd. Nrn. 22.001 bis 25.000 im Gesamtwert von EUR 3.000,00

Die Hälfte der Stammeinlage ist sofort fällig, der Rest nach Anforderung durch die Geschäftsführung aufgrund eines Beschlusses der Gesellschafterversammlung.

§ 4 Dauer der Gesellschaft

Die Dauer der Gesellschaft ist unbestimmt.

Die Gesellschaft kann von jedem Gesellschafter bzw. jeder Gesellschafterin mit sechsmonatiger Frist zum Ende des Geschäftsjahres gekündigt werden, frühestens jedoch zum 31. Dezember des auf das Jahr der Gründung folgenden Jahres. Die Kündigung hat durch eingeschriebenen Brief zu erfolgen und ist an die Gesellschaft zu richten. Die Gesellschaft wird durch Kündigung nicht aufgelöst. Sie wird nach Ausscheiden des betroffenen Gesellschafters bzw. der betroffenen Gesellschafterin von den übrigen Gesellschafter_innen fortgesetzt. Der ausscheidende Gesellschafter bzw. die ausscheidende Gesellschafterin ist verpflichtet, seinen bzw. ihren Geschäftsanteil nach Wahl der Gesellschaft ganz oder teilweise an die Gesellschaft, an einen oder mehrere Gesellschafter_innen oder an einen von der Gesellschaft zu benennenden Dritten abzutreten oder die Einziehung des Geschäftsanteils zu dulden. Falls der Geschäftsanteil des ausscheidenden Gesellschafters bzw. der ausscheidenden Gesellschafterin nicht bis zum Ablauf der Kündigungsfrist von einem anderen übernommen oder eingezogen wird, tritt die Gesellschaft in Liquidation. Höhe und Fälligkeit der Entschädigung richten sich nach den Bestimmungen dieser Satzung. Das Recht der fristlosen Kündigung wird hierdurch nicht berührt.

§ 5 Grundsätze der Geschäftstätigkeit

Vermögensbindung Die Gesellschaft ist selbstlos tätig. Mittel der Gesellschaft dürfen nur für die satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Sie verfolgen nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Ziele. Die Gesellschafter_innen sind verpflichtet, die Bestrebungen und den Zweck der Gesellschaft nach besten Kräften zu fördern.

Die Gesellschaft verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen, begünstigt werden. Die Gesellschafter_innen dürfen keine Gewinnanteile und auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln der Körperschaft erhalten. Die Gesellschafter_innen erhalten bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung der Körperschaft oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke nicht mehr als die ihrer eingezahlten Kapitaleinlagen und den gemeinsamen Wert ihrer geleisteten Sacheinlagen zurück. Bei Auflösung der Gesellschaft oder beim Wegfall der steuerbegünstigten Zwecke fällt das Vermögen der Gesellschaft, soweit es die eingezahlten Kapitalanteile der Gesellschafter_innen und den gemeinen Wert der von den Gesellschafter_innen geleisteten Sacheinlagen übersteigt, an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte, ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke verfolgende, Körperschaft zwecks Verwendung für die Förderung von LSBTIQ Personen, der Toleranz und der Bekämpfung von Diskriminierung.

§ 6 Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. Das erste Geschäftsjahr ist ein Rumpfgeschäftsjahr. Es beginnt mit der Eintragung der Gesellschaft in das Handelsregister und endet am darauffolgenden 31. Dezember.

§ 7 Geschäftsführung und Vertretung

Die Gesellschaft hat einen oder mehrere Geschäftsführer. Ist nur ein Geschäftsführer bestellt, so vertritt er die Gesellschaft allein. Sind mehrere Geschäftsführer bestellt, so wird die Gesellschaft durch zwei Geschäftsführer gemeinschaftlich oder durch einen Geschäftsführer und einen Prokuristen gemeinschaftlich vertreten. Die geschäftsführende Person ist ermächtigt, Mitarbeitende mit der Wahrnehmung der Geschäfte und der Aufgabenerfüllung zu beauftragen und Handlungsvollmachten zu erteilen. Die Gesellschafterversammlung kann unabhängig von der Zahl der bestellten Geschäftsführer jederzeit einem, mehreren oder allen Geschäftsführern Einzelvertretungsbefugnis und Befreiung von den Beschränkungen des § 181 BGB erteilen. 5 Die vorstehende Regelung gilt sinngemäß bei Bestellung von Liquidatoren.

§ 8 Gesellschafterbeschlüsse

Gesellschafterbeschlüsse können nur in einer Gesellschafterversammlung oder gemäß § 48 Abs. 2 GmbHG schriftlich gefasst werden. Die ordentliche Gesellschafterversammlung findet in den ersten neun Monaten eines jeden Geschäftsjahres statt. Außerordentliche Gesellschafterversammlungen sind binnen eines Monats durchzuführen, nachdem diese von den Gesellschafter_innen oder von einer Geschäftsführerin oder einem Geschäftsführer beantragt worden ist. Die Gesellschafterversammlung wird von dem Geschäftsführer oder der Geschäftsführerin einberufen. Es genügt die Einberufung durch einen Geschäftsführer oder einer Geschäftsführerin. Die Einberufung hat mit Brief mit einer Frist von mindestens zwei Wochen zu erfolgen. Tagungsort, Tagungszeit und Tagesordnung sind in der Ladung mitzuteilen. Die Gesellschafterversammlung findet am Sitz der Gesellschaft statt. Sie kann aus begründetem Anlass an einem anderen Ort stattfinden. Jeder Gesellschafter bzw. jede Gesellschafterin kann sich durch einen anderen Gesellschafter bzw. eine andere Gesellschafterin oder durch eine andere Person vertreten lassen. Die Vertretungsbefugnis muss durch eine schriftliche Vollmacht nachgewiesen werden. Die Gesellschafterversammlung ist beschlussfähig, wenn sechzig v.H. des Stammkapitals vertreten sind. Kommt eine beschlussfähige Versammlung nicht zustande, so ist innerhalb von zwei Wochen eine weitere Gesellschafterversammlung mit gleicher Tagesordnung einzuberufen. Diese Gesellschafterversammlung ist in jedem Fall beschlussfähig. Darauf ist in der Ladung hinzuweisen. Eine nicht ordnungsgemäß einberufene Gesellschafterversammlung kann Beschlüsse nur fassen, wenn alle Gesellschafter_innen anwesend oder vertreten sind und kein Widerspruch gegen die Beschlussfassung erhoben wird. Der Gesellschafterversammlung werden folgende Aufgaben zugewiesen:

a) Feststellung des Jahresabschlusses

b) gegebenenfalls Verteilung des Jahresüberschusses

c) Bestellung und Abberufung der Geschäftsführung

d) Entlastung der Geschäftsführung Ist eine Gesellschafter_in zugleich Geschäftsführer_in, so steht ihm, bzw. ihr kein Stimmrecht bei Angelegenheiten zu, seine bzw. ihre Geschäftsführungstätigkeit (beispielsweise seine/ihre Bestellung, Abberufung und oder Entlassung) betreffend.

Beschlüsse der Gesellschaft werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden Stimmen gefasst, soweit das Gesetz nicht eine andere Mehrheit vorschreibt. Geschäftsanteile im Gesamtwert von EUR 1,00 gewähren jeweils eine Stimme.

§ 9 Jahresabschluss

Die Geschäftsführer_innen haben den Jahresabschluss innerhalb der gesetzlichen Fristen aufzustellen und den Gesellschafter_innen unverzüglich, spätestens mit der Einladung zur ordentlichen Gesellschafterversammlung, zu übersenden. Buchführung und Bilanzierung haben nach handelsrechtlichen Bestimmungen zu erfolgen, wobei die steuerlichen Vorschriften zu berücksichtigen sind. Die Gesellschafter_innen beschließen über die satzungsgemäße Verwendung des jährlichen Reingewinnes. Eine Ausschüttung an die Gesellschafter_innen ist nicht zulässig.

§ 10 Veräußerung und Belastung von Geschäftsanteilen

Ein Geschäftsanteil kann an die Gesellschaft oder an einen Mitgesellschafter bzw. eine Mitgesellschafterin ohne Entgelt oder andere geldwerte Vorteile abgetreten werden. Zur Abtretung eines Geschäftsanteiles oder eines Teiles eines Geschäftsanteiles ist die schriftliche Zustimmung einer Zweit-Drittel-Mehrheit der Gesellschafter_innen und der Gesellschaft erforderlich. Die Zustimmung für die Gesellschaft erteilt die Gesellschafterversammlung. Gesellschafter_innen, deren Anteile nicht über fünfzig v.H. des Stammkapitals betragen, sind verpflichtet, vor der Beurkundung einer Geschäftsanteilsabtretung an Nichtgesellschafter_innen den Geschäftsanteil den sämtlichen anderen Gesellschafter_innen mit eingeschriebenem Brief zum Kauf anzubieten. Das Ankaufsrecht kann nur innerhalb von sechs Wochen nach Aufgabe des Angebots zur Post ausgeübt werden. Für die Ausübung des Ankaufsrechts gelten im Übrigen die gesetzlichen Bestimmungen über das Vorkaufsrecht entsprechend. Falls mehrere Gesellschafter_innen von dem Ankaufsrecht Gebrauch machen, erwerben sie den Geschäftsanteil im Verhältnis ihrer bisherigen Geschäftsanteile. Als Kaufpreis ist der nach den Bestimmungen dieses Vertrages zu ermittelnde Wert des Geschäftsanteils zu bezahlen. Bewertungsstichtag ist der Tag der Absendung der Ausübungserklärung. Der Kaufpreis ist mit der Beurkundung des entsprechenden Veräußerungsvertrages zur Zahlung fällig. Die Belastung eines Geschäftsanteiles ist unzulässig.

§ 11 Ausschließung von Gesellschafter_innen

Die Gesellschafter_innen können einen Gesellschafter bzw. eine Gesellschafterin durch Beschluss mit einfacher Mehrheit ausschließen, wenn

7 a) der Gesellschafter bzw. die Gesellschafterin – auch in seiner/ihrer Eigenschaft als Geschäftsführer(in) – die Interessen der Gesellschaft grob verletzt hat, den übrigen Gesellschafter_innen eine weitere Zusammenarbeit nicht zuzumuten ist und durch das Verbleiben des Gesellschafters bzw. der Gesellschafterin in der Gesellschaft der Bestand der Gesellschaft ernstlich gefährdet wäre;

b) über das Vermögen des Gesellschafters bzw. der Gesellschafterin das Insolvenzverfahren eröffnet ist oder dessen Eröffnung mangels Masse abgelehnt wurde;

c) in den Geschäftsanteil des Gesellschafters bzw. der Gesellschafterin die Zwangsvollstreckung betrieben wird, es sei denn, dass sämtliche Vollstreckungsmaßnahmen innerhalb von drei Monaten nach Zustellung des Pfändungsbeschlusses wieder aufgehoben werden.

d) ein Gesellschafter oder eine Gesellschafterin, der oder die als natürliche Person nicht mehr als fünfzig v.H. der Anteile hält, verstirbt (die Ausschließung richtet sich in diesem Fall gegen die Erben; sie kann nur binnen sechs Monaten nach dem Ableben des Gesellschafters bzw. der Gesellschafterin und nach Feststehen der Rechtsnachfolge von Todes wegen in den Gesellschaftsanteil beschlossen werden). Der betroffene Gesellschafter bzw. die betroffene Gesellschafterin ist verpflichtet, nach Wahl der Gesellschaft seinen bzw. ihren Anteil ganz oder geteilt an die Gesellschaft, an einen oder mehrere Gesellschafter_innen oder an einen von der Gesellschaft zu benennenden Dritten abzutreten oder die Einziehung des Anteils zu dulden. Höhe und Fälligkeit der Abfindung des ausgeschiedenen Gesellschafters bzw. der ausgeschiedenen Gesellschafterin richten sich nach den Bestimmungen dieser Satzung. Bewertungsstichtag ist der Tag der Beschlussfassung über die Ausschließung. Mit Zustimmung des betroffenen Gesellschafters bzw. der betroffenen Gesellschafterin kann sein/ihr Geschäftsanteil stets eingezogen werden.

§ 12 Bewertung von Geschäftsanteilen

Für die Anteilsbewertung ist die dem Bewertungsstichtag vorangehende oder mit ihm zusammenfallende Steuerbilanz maßgebend. Dabei sind alle Rücklagen und alle Gewinn- und Verlustvorträge aufzulösen. Ein bis zum Bewertungsstichtag noch entstandener Gewinn oder Verlust sowie ein Firmenwert sind nicht zu berücksichtigen. Die maßgebliche Steuerbilanz bleibt auch dann verbindlich, wenn sie nachträglich, insbesondere im Zuge einer Betriebsprüfung, geändert wird.

§ 13 Abfindung des ausgeschiedenen Gesellschafters

Die Abfindungsforderung des ausgeschiedenen Gesellschafters bzw. der ausscheidenden Gesellschafterin ist in fünf gleichen aufeinanderfolgenden Halbjahresraten fällig, erstmals am auf das Ausscheiden folgenden 31. Dezember, und mit zwei Prozentpunk- 8 ten über dem jeweiligen Basiszinssatz zu verzinsen. Die aufgelaufenen Zinsen sind mit jeder Rate fällig. Der ausgeschiedene Gesellschafter bzw. die ausscheidende Gesellschafterin hat keinen Anspruch auf Sicherheitsleistung für die Abfindungsforderung.

§ 14 Wettbewerbsverbot

Den Gesellschafter_innen und den Geschäftsführer_innen der Gesellschaft kann Befreiung von nach allgemeinen Grundsätzen etwa bestehenden Wettbewerbsverboten erteilt werden. Diese kann auch unentgeltlich erfolgen. Art, Umfang und etwaige Entgeltlichkeit der Befreiung ist Gegenstand des Geschäftsführerdienstvertrages oder eines Beschlusses der Gesellschafter_innen mit einfacher Mehrheit. Der betroffene Gesellschafter bzw. die betroffene Gesellschafterin ist dabei von der Beschlussfassung nicht ausgeschlossen.

§ 15 Vererblichkeit Die Geschäftsanteile sind vererblich

Für den Fall, dass ein Gesellschafter bzw. eine Gesellschafterin verstirbt, ist die Gesellschaft berechtigt, die Geschäftsanteile nach Wahl einzuziehen oder die Übertragung auf die anderen Gesellschafter_innen entsprechend ihrer Beteiligungsquote zu verlangen. Die Einziehung erfolgt durch Beschluss der Gesellschafterversammlung, die Erben haben kein Stimmrecht. Eine Abfindung für diese Einziehung oder Übertragung der Anteile wird gewährt.

§ 16 Schlussbestimmungen

Änderung dieses Vertrages bedürfen der Schriftform, sofern das Gesetz nicht notarielle Beurkundung und Beglaubigung vorschreibt. Die Nichtigkeit oder Anfechtbarkeit einzelner Bestimmungen dieses Vertrages soll die Gültigkeit der übrigen Vertragsbestimmungen nicht berühren. Die ungültige Bestimmung ist durch eine gültige zu ersetzen, die den gleichen wirtschaftlichen Zweck möglichst erreicht. Gerichtsstand für alle Rechtsstreitigkeiten aus diesem Vertrag ist der Sitz der Gesellschaft. Die Bekanntmachung der Gesellschaft erfolgt nur im elektronischen Bundesanzeiger.

Die Gründungskosten (Notar, Handelsregister, Rechts- und Steuerberatung; für die Eintragung erforderliche Genehmigungen) trägt die Gesellschaft bis zum Höchstbetrag von EUR 2.500,00. Darüberhinausgehende Kosten tragen die Gründungsgesellschafter_innen.

Ende der Satzung

 

 

 

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